Fotos und das Internet: eine ganz schön komplizierte Angelegenheit
Denn in unserer Internet-Generation geht mit dem Foto auch oft seine Veröffentlichung einher. Dabei gibt es einiges zu beachten, denn sonst kann so eine Veröffentlichung rasch zu einem kostspieligen Unterfangen werden. Aber auch für den Abgebildeten kann so ein unvorteilhaftes Foto im Internet heftige Konsequenzen für sein Privatleben haben – und das Schlimmste daran: Das Internet vergisst nichts!
Ich von SchoberArts Photograph erhalte täglich Fragen zum Thema Fotorechte, Recht am eigenen Bild und welche Fotos wofür genau verwendet werden dürfen und welche nicht. Kurz und prägnant habe ich versucht, Ihnen in dem folgenden Beitrag ein paar Antworten zu liefern.
Urheberrechte
Auch wenn im Internet unzählige Fotos, Videos, Texte etc. frei abrufbar sind, heißt das noch lange nicht, dass man diese beliebig verwenden kann. Immer mehr Menschen sehen sich dadurch mit rechtlichen Konsequenzen durch die Verletzung von Urheberrechten konfrontiert.
Selbst Fotos, auf denen kein Copyright-Zeichen (©) oder Hinweis auf den Fotorechteinhaber zu finden ist, sind geschützt, denn der urheberrechtliche Schutz besteht kraft des Gesetzes. Möchten Sie also ein Foto von dem Hotel teilen, in dem Sie bei Ihrem nächsten Urlaub verweilen werden, oder wollen Sie Ihr Profilbild durch eine bekannte Comicfigur oder ein süßes Tierbild aus dem Internet ersetzen, müssen Sie immer zuerst die Zustimmung der Berechtigten einholen.
Und wer ist Urheber der Fotos eines Fotoshootings?
Grundsätzlich ist der Urheber eines Fotos immer der Fotograf. Der Fotograf kann aber natürlich jedem dritten Werknutzungsrechte einräumen. Wurde ein Fotograf für Aufnahmen beauftragt und bezahlt, dürfen die Bilder vom Auftraggeber mangels anderer Vereinbarungen im „üblichen“ Rahmen weiterverwendet werden. Es ist ratsam, bereits im Vorhinein eine Vereinbarung über die Fotorechte und deren Nutzung zu treffen, so können im Nachhinein keine Missverständnisse entstehen.
Recht am eigenen Bild
Zunächst einmal müssen 2 wesentliche Dinge unterschieden werden: Die Rechte des Fotoherstellers (Urheberrecht) und die des Abgebildeten (Persönlichkeitsrecht). Beim Recht am eigenen Bild geht es um den Schutz des Abgebildeten. Nach § 78 Abs 1 Urheberrechtsgesetz dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art öffentlich zugänglich gemacht oder verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.
Unter öffentlich ausgestellt wird nicht nur das Hochladen eines Fotos auf einer öffentlich zugänglichen Website verstanden, sondern es ist grundsätzlich bereits ausreichend, wenn Fotos via E-Mail oder WhatsApp an Freunde verschickt werden oder ein Foto auf Facebook für einige befreundete Nutzer sichtbar gemacht wird.
Personenbildnissen sind nicht nur gut erkennbare Aufnahmen einer Person, sondern jedes Foto, auf dem die Person auf irgendeine Art und Weise erkennbar ist. Diese Erkennbarkeit wird nicht schon durch einen Balken über die Augenpartie oder eine unscharfe Darstellung ausgeschlossen, denn durch bestimmte Merkmale, wie Narben, Tattoos oder Bildkommentare, könnte die Person dennoch identifiziert werden.
Berechtigte Interessen der abgelichteten Person gelten immer dann als verletzt, wenn das Foto ohne Zustimmung veröffentlicht oder verbreitet wird und dieses entwürdigend oder bloßstellend wirkt, die Privatsphäre verletzt oder das Bild unerlaubterweise für Werbezwecke genutzt wird.
Eine Zustimmung einzuholen, ist immer ratsam
Im Zweifel sollte vor jeder Veröffentlichung die Zustimmung der abgebildeten Personen eingeholt werden. Diese Zustimmung kann auch konkludent erfolgen, indem der Abgebildete, beispielsweise auf einer Veranstaltung, bewusst vor einem Veranstaltungsfotografen posiert und sich fotografieren lässt. Hat man letztlich eine mündliche, schriftliche oder stillschweigend erteilte Zustimmung, deckt diese die Veröffentlichung im üblichen Rahmen ab. Die Zustimmung inkludiert wiederum nicht die kommerzielle Verwendung der Bilder für Werbezwecke. Ein Widerruf der Zustimmung ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich.
Achtung: Hat der Abgebildete das Foto selbst im Internet veröffentlicht, hat er dadurch nicht konkludent die Zustimmung erteilt, dass auch andere dieses Foto verbreiten dürfen.
Ausnahme: Ohne Zustimmung und trotz Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Abgebildeten dürfen Bildnisse veröffentlicht werden, wenn ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse besteht oder die Veröffentlichung zu Beweiszwecken vor Gericht dient.
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Verwendung und Veröffentlichung von Fotos im Internet mit Vorsicht zu genießen sind. Um sich Ärger und Kosten zu ersparen, sollte man sich vor der Veröffentlichung eines Fotos im Internet als kleinen Selbsttest sicherheitshalber folgende zwei Fragen stellen:
- Ich habe dieses Foto nicht gemacht – verletze ich mit seiner Veröffentlichung auch wirklich keine Urheberrechte?
- Ich habe dieses Foto gemacht – verletze ich mit der Veröffentlichung auch keine Persönlichkeitsrechte der Personen, die darauf abgebildet sind?
Bilderrechte:
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